Beschneiden von Gehölzen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Entsprechend dem Sächsischen Straßengesetz § 27 Abs. 2 dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.
Demzufolge sind für den Kraftfahrzeugverkehr lt. RAS-Q eine lichte Höhe von 4,50 m, bei Gehwegen von 2,25 m sowie ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,75 m freizuhalten.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und den zu erwartenden Winterdienst bitten wir alle Eigentümer von Grundstücken, die vorhandenen Gehölze, welche in den Verkehrsraum ragen, dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls auf dieses Maß zurückzuschneiden.






