Meldeangelegenheiten

Personalausweis und Reisepässe

Personalausweis beantragen

Voraussetzungen

  •     deutsche Staatsangehörigkeit
  •     persönliches Erscheinen
  •     Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schönheide
  •     Für Kinder unter 16 Jahren können nur die gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern) den Antrag stellen. Bei der Antragstellung muss das Kind mit anwesend sein.


Erforderliche Unterlagen

  •     1 aktuelles biometrisches Passfoto
  •     falls vorhanden: der alte Ausweis
  •     Geburtsurkunde oder Eheurkunde
  •     Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten (bei Kindern unter 16 Jahre)→ Download Zustimmungserklärung


Kinder ab 12 Jahre können einen Personalausweis beantragen. Hierzu ist das Einverständnis beider Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung) unbedingt erforderlich. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht vom Jugendamt erforderlich. Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht verheiratet und haben beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung ausstellen lassen, ist diese bei der Erstbeantragung mit vorzulegen.
Der Personalausweis ist bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre und ab dem 24. Lebensjahr 10 Jahre gültig.

Bearbeitungsdauer

Die Herstellung des Personalausweises erfolgt in der Bundesdruckerei und dauert ca. 2 Wochen.

Gebühren

  •     für Personen unter 24 Jahren:    22,80 EUR
  •     für Personen ab 24 Jahren:          37,00 EUR

Abholung

Bitte holen Sie Ihren Personalausweis persönlich ab. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, lassen Sie sich bei Antragstellung im Meldeamt das entsprechende Formular „Vollmachtserklärung zur Abholung des Personalausweises“ aushändigen.

 

Reisepass beantragen

Voraussetzungen

  •     deutsche Staatsangehörigkeit
  •     persönliches Erscheinen
  •     Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schönheide

 

Erforderliche Unterlagen

  •     1 aktuelles biometrisches Passfoto
  •     Geburtsurkunde oder Eheurkunde
  •     Personalausweis (falls vorhanden)
  •     Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten (bis Vollendung 18. Lebensjahr)→ Download Zustimmungserklärung


Für die Beantragung des Reisepasses für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ist das Einverständnis beider Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung) unbedingt erforderlich. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht vom Jugendamt erforderlich. Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht verheiratet und haben beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung aus-stellen lassen, ist diese bei der Erstbeantragung mit vorzulegen.

 

Bearbeitungsdauer

Die Herstellung des Reisepasses erfolgt in der Bundesdruckerei und dauert ca. 3-4 Wochen.

 

Gebühren

  •     für Personen unter 24 Jahren:   37,50 EUR
  •     für Personen ab 24 Jahren:        60,00 EUR


Abholung

Die Abholung erfolgt in der Regel persönlich. Mit einer Vollmacht kann aber auch eine von Ihnen beauftragte Person Ihren Reisepass abholen.

 

Kinderreisepass beantragen

Voraussetzungen

  •     deutsche Staatsangehörigkeit
  •     Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schönheide
  •     Das Kind muss bei der Beantragung anwesend sein.


Erforderliche Unterlagen

  •     Geburtsurkunde des Kindes
  •     1 aktuelles biometrisches Passfoto
  •     Größe und Augenfarbe
  •     Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten (in der Rubrik "Formulare")
  •     Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht vom Jugendamt erforderlich. Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht verheiratet und haben beim Jugendamt eine Sorgerechtser-klärung ausstellen lassen, ist diese bei Erstbeantragung vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

Liegen bei der Beantragung alle erforderlichen Unterlagen vor, wird der Kinderreise-pass sofort ausgestellt.


Gebühren

  •     Neuausstellung eines Kinderreisepasses: 13,00 EUR
  •     Verlängerung oder Aktualisierung eines Kinderreisepasses: 6,00 EUR

Verlust eines Personaldokuments

Bei Diebstahl oder Verlust des Personalausweises, Reisepasses oder eines Kinderreisepasses, sind Sie verpflichtet, dies zeitnah mitzuteilen. Das Bürgerbüro stellt Ihnen eine Verlustanzeige aus. Wird das verloren geglaubte Dokument wieder gefunden, muss dies dem Bürgerbüro ebenfalls mitgeteilt werden.

Anmeldung/ Ummeldung eines Wohnsitzes

Anmeldung eines Wohnsitzes

Wer nach Schönheide zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen im Meldeamt der Gemeinde Schönheide anmelden.Für Personen unter 16 Jahre sind die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten meldepflichtig.

Die Änderung der Daten (Adresse) auf dem Personalausweis erfolgt im Meldeamt.

 

Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung und Ummeldung unbedingt benötigt:

  •     Personalausweis
  •     Kinderreispass oder Personalausweis der mitziehenden Kinder (wenn vorhanden)
  •     Wohnungsgeberbescheinigung(Download möglich

Ummeldung eines Wohnsitzes

Wer innerhalb der Gemeinde Schönheide eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen im Meldeamt der Gemeinde Schönheide ummelden. Für Personen unter 16 Jahre sind die Erziehungs-oder Sorgeberechtigten meldepflichtig.

Ist es Ihnen nicht möglich, persönlich im Meldeamt vorzusprechen, können Sie eine andere Person bevollmächtigen, Sie umzumelden. Die beauftragte Person benötigt Ihre Vollmacht und Ihren Personalausweis, um Sie umzumelden. Bei Familien (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre) wird keine Vollmacht benötigt.

 

Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung und Ummeldung unbedingt benötigt:

  •     Personalausweis
  •     Kinderreispass oder Personalausweis der mitziehenden Kinder (wenn vorhanden)
  •     Wohnungsgeberbescheinigung(Download möglich)

Wohnungsgeberbescheinigung

Seit 01. November 2015 muss ein Mieter beim Einwohnermeldeamt eine Wohnungsgeberbescheinigung bei der An- bzw. Ummeldung vorlegen.


Wer ist Wohnungsgeber? Wer muss die Bescheinigung ausfüllen?
In der Regel ist der Vermieter/ Eigentümer der Wohnungsgeber. Wohnt man zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Hinweis:
Wenn ein minderjähriges Kind zu einem Elternteil zieht bzw. nur mit einem Elternteil umzieht, beide Elternteile jedoch sorgeberechtigt sind, ist eine Zustimmung darüber von dem anderen Elternteil einzuholen (Formular als Download möglich)
 

Information gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Gemeindeverwaltung Schönheide
Hauptstr. 43
08304 Schönheide
037755/51617
rathaus@gemeinde-schoenheide.de

2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Herr Sascha Goll
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Sitzgemeinde: Große Kreisstadt Aue-Bad Schlema
Dienstgebäude: J.-Curie-Str. 13, 08301 Bad Schlema
Telefon:03772/3804-20
Mobil:0151/ 18893953
E-Mail:Datenschutz@kurort-schlema.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
 
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nichtöffentlichen Stellen gleichgesetzt.

c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

5. Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

6. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

    a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
    b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
    c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
    d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denender betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
    e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden (Postanschrift)
Kontor am Landtag, Devrientstraße 1, 01067 Dresden (Hausanschrift)
E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de
Internet: www.datenschutz.sachsen.de

An-, Um- und Abmeldung Gewerbe

Gewerbeanmeldung

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schönheide
Bürgerbüro
Hauptstr. 43
08304 Schönheide

Telefon: 037755  516 17
Fax: 037755  516-29
E-Mail: melde-gewerbeamt(at)gemeinde-schoenheide.de

 

Wichtige Unterlagen

  • Personalausweis
  • evtl. Handelsregisterauszug
  • evtl. Erlaubnisbescheid (z.B. Gaststätte)
  • evtl. Handwerkskarte
  • bei Verlegung des Gewerbes in einen anderen Meldebezirk die Abmeldung mitbringen

        
Gebühr

15,00 €

 

Gewerbeummeldung

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schönheide
Bürgerbüro
Hauptstr. 43
08304 Schönheide

Telefon: 037755  516 17
Fax: 037755  516-29
E-Mail: melde-gewerbeamt(at)gemeinde-schoenheide.de

 

Wichtige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Gewerbeanmeldung

        
Gebühr

10,00 €

 

Gewerbeabmeldung

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schönheide
Bürgerbüro
Hauptstr. 43
08304 Schönheide

Telefon: 037755  516 17
Fax: 037755  516-29
E-Mail: melde-gewerbeamt(at)gemeinde-schoenheide.de

 

Wichtige Unterlagen

  • Personalausweis
  • evtl. Gewerbeummeldung
  • Gewerbeanmeldung
     

Gebühr

10,00 €